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Hacken, Cracken und Verknacken

Beim Cracken gibt es zwei juristische Gefahren:

Hier eine kleine Zusammenfassung der Schadensersatzarten:

Vorab: Schmerzensgeld gibt es in Deutschland nur in ganz wenigen Fällen, von denen keiner hier interessant ist. Im übrigen sind die Summen nicht so astronomisch hoch wie z.B. in den USA. Das sollte aber nicht zu Übermut verleiten - auch wenn man nicht zu 10 Mio, sonder nur zu 100.000 DM entgangenem Gewinn plus Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, Auslagen (Gutachten sind teuer!) etc. verurteilt wird, kann einen das ganz schön ruinieren.
Und: Man sollte vorher drüber nachdenken, ob es nicht vielleicht tatsächlich moralisch verwerflich ist und daß man als erwachsener Mensch Dinge nicht nur deswegen tun sollte, weil sie technisch machbar sind, sondern weil man von ihrer Richtigkeit überzeugt ist.

Die wohl wichtigste Norm für Schadensersatz ist § 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Das BGB stammt von 1896 und enthält daher nichts über Computer und Cracken. Allerdings gibt es grundlegenden Schutz von Rechten wie Eigentum, Leben, Gesundheit, Ehre etc. so daß man damit doch Cracking erstaunlich gut bewerten kann.
Hier die einzelnen Voraussetzungen für Schadensersatz:

§ 823 Abs. 1 BGB
Unjuristisch: Wer einen bestimmten Schaden verschuldet hat, muß ihn auch ersetzen.
Das kann man in einzelne Voraussetzungen aufsplittern:

§ 826 BGB
Unjuristisch: Wer absichtlich einen Schaden verursacht, muß ihn ersetzen.
Das klingt fast wie § 823 Abs. 1 BGB, hat aber ein paar feine Unterschiede: Fahrlässiges Handeln reicht nicht aus, und der erforderliche Vorsatz muß sich auch auf den Schaden beziehen: Ich tue etwas, um einen Schaden herbeizuführen. Das heißt, ich werfe nicht eine Scheibe ein, um zu sehen, ob sie vielleicht aus Panzerglas ist, sondern um den Schaden herbeizuführen, der dann den Bewohner ärgert. Oder: Ich lasse ein fremdes System nicht deswegen abstürzen, weil ich sehen will, ob die Sicherheitslücke noch besteht, sondern weil der Schaden meinen Konkurrent in den Konkurs stürzt.
Damit § 826 BGB nicht gegenüber § 823 Abs. 1 BGB ganz überflüssig ist, schützt er ein paar mehr Rechtsgüter. Das einzige, was davon interessiert, ist der Schutz von Forderungen.
Bsp: Wer eine Datei mit den Schuldnern vom Otto-Versand zwar nicht löscht (dann schon § 823 Abs.1), aber auf deren Rechner versteckt, um seine Lieferung nicht bezahlen zu müssen, ist nach § 826 schadensersatzpflichtig.

kann man in einzelne Voraussetzungen aufsplittern:§ 826 BGB

§ 823 Abs. 2 BGB
Unjuristisch: Wer gegen ein Gesetz, das etwas schützt, verstößt, muß einen dadurch entstandenen Schaden ersetzen.
Dafür braucht man zunächst einmal Schutzgesetze, und die nimmt man meistens aus dem StGB (Strafgesetzbuch).
Gegen solche verstößt aber kein Mitglied des ccc.


(aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) von 1896)

§ 823 - Schadensersatzpflicht

Abs. 1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

Abs. 2. Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

§ 824 - Kreditgefährdung

Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstandenen Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muß.

§ 826 - Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatze des Schadens verpflichtet.

§ 847 - Schmerzensgeld

Abs. 1. Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung kann der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.

Abs. 2. ...


Olaf Koglin 12/97 - uzs6d4@uni-bonn.de